3.4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024, welche die Vorinstanz am 13. November 2024 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete, beantragte der Beistand: " 1. Die Mutter sei zu ermahnen, ihre Verantwortung im Rahmen der alleinigen Sorge um die beiden Kinder wahrzunehmen. 2. Dem Vater sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe dazu zu verpflichten, dem Beistand einen Termin für das Erstgespräch mit der Besuchsbegleitung (Regelung Absprachen) zu nennen.