3.2. Nachdem der Beklagte mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. September 2024 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er mit Eingabe vom 20. September 2024 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 3.3. Mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2024 beantragte die Klägerin: " 1. Die Berufung vom 4. September 2024 des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers, wobei der Berufungsbeklagten eine Entschädigung der noch einzureichenden Honorarnote zuzusprechen sei."