Sobald der Gesuchsgegner einen detaillierten Bericht durch die die behandelnde Fachperson (Facharzt/-ärztin für Psychiatrie) vorlegen kann, welcher ausdrücklich und in Berücksichtigung des Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Gesuchsgegner vom 12. Januar 2023 bestätigt, dass im Zusammenhang mit den bei ihm diagnostizierten psychischen Krankheitsbild bei unbegleiteten Kontaktrechten mit den Kindern keine Kindswohlgefährdung resultiert, ist durch das Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein unbegleitetes Besuchsrecht zugesprochen werden kann.