2. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 1. März 2023 wird der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm. 2010, und D._____, geboren am tt.mm. 2012, gegenüber den Parteien gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB aufrechterhalten. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit weiterhin beim Bezirksgericht Q._____, Abteilung Familiengericht, […], als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 3. 3.1. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2023 erfolgte Platzierung von D._____, geboren am tt.mm. 2012, im F._____, […], S._____, wird bestätigt.