2. Dem Gesuchsgegner sei ein begleitetes Besuchsrecht zuzusprechen. Dem Gesuchsgegner sei zudem einzig unter Aufsicht des Beistandes zu erlauben, die beiden Kinder telefonisch zu kontaktieren, solange er krankheitsuneinsichtig, behandlungsresistent und nicht geheilt ist. Zudem sei er zu verpflichten, mit den Kindern am Telefon nur Deutsch zu sprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." 2.12. Mit Eingabe vom 30. März 2023 beantragte der Beklagte unter anderem die Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn.