2.3. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erklärte sich die Klägerin mit den Anträgen des Beistands sinngemäss einverstanden. 2.4. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wies der Gerichtspräsident im Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens die Parteirollen zu (Gesuchstellerin und Gesuchsgegner resp. Klägerin und Beklagter) und setzte den Beistand als Kindsvertreter gemäss Art. 299 ZPO ein. 2.5. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 gab der Gerichtspräsident ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Parteien in Auftrag.