5. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben (§ 5 Abs. 3 GebührD). Parteientschädigungen sind keine auszurichten. Das vom Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 13 und 14) wird damit ebenfalls gegenstandslos. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, wird diese abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Beat Ackle wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.