3. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 5. September 2024 abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten bzw. das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.