2. Soweit der Beklagte mit Rechtsbegehren Ziff. 12 erneut den Ausstand von Gerichtspräsident Beat Ackle verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Das Ausstandsgesuch wurde von der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. Juli 2024 (abschlägig) beurteilt. Neue Ausstandsgründe werden nicht vorgebracht bzw. trifft nach dem Gesagten (E. 1.2) nicht zu, dass der Gerichtspräsident aufgrund des hängigen Rechtsmittelverfahrens nicht weiter am Verfahren mitwirken darf.