Entgegen den Ausführungen des Beklagten (u.a. Beschwerde, Rz. 25), sind Amtshandlungen, an welchen eine von einem Ausstandsgrund betroffene Person mitwirkte, nicht nichtig, sondern wären auf Verlangen einer Partei aufzuheben und zu wiederholen (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte -5-