Auf die Rechtsbegehren Ziff. 6 – 11, 15, 18 – 21 der Beschwerde ist zudem mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten. Die Rechtsbegehren sind mit Ausnahme von Ziff. 9 klarerweise an die Vorinstanz gerichtet, welcher der Beklagte die Eingabe vom 5. September 2024 ebenfalls zugestellt hat. Für das Rechtsbegehren Ziff. 9 sind die Strafbehörden zuständig. 1.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung sowie derjenigen vom 27. und 30. Mai 2024, weil der Gerichtspräsident trotz des verlangten Ausstandes weiter am Verfahren mitwirkt(e), ist Folgendes festzuhalten: