1. 1.1. Im Nachgang zur angefochtenen Verfügung vom 23. August 2024 hat der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg am 11. September 2024 gestützt auf die Eingabe des Beklagten vom 5. September 2024 eine neue Beweisverfügung erlassen. Die Verfügung vom 23. August 2024 wurde damit hinfällig, nachdem die Verfügung vom 11. September 2024 diese in den wesentlichen Punkten nicht etwa ergänzt, sondern vielmehr ersetzt. Die vom Beklagten gegen die Verfügung vom 23. August 2024 erhobene Beschwerde (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) ist damit gegenstandslos geworden. Auf die Rechtsbegehren Ziff.