6. Die Parteien können bis zum 27. September 2024 weitere Beweismittel (z.B. Dokumente) einreichen oder benennen (z.B. Anrufung von Zeugen), welche das Gerichtspräsidium einholen soll. Allfällige Beilagen sind jeweils im Doppel mitzubringen (vgl. Art. 131 ZPO)." Das Obergericht zieht in Erwägung: