3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 23. August 2024 des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte insbesondere, dass die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären, der Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg zu beschliessen und dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Mit Eingabe vom 6. September 2024 reichte der Beklagte einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein. 3.2. Am 11. September 2024 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erneut eine Beweisverfügung: " 1. 1.1. […] 1.2. […]