" 1. Die Parteien tragen grundsätzlich für ihre in den Rechtsschriften vorgebrachten Tatsachenbehauptungen die Beweislast. Wird einer Partei der Hauptbeweis auferlegt, so steht der anderen Partei der Gegenbeweis offen. 2. Die Parteien können bis zum 5. September 2024 weitere Beweismittel (z.B. Dokumente) einreichen oder benennen (z.B. Anrufung von Zeugen), welche das Gerichtspräsidium einholen soll. Allfällige Beilagen sind jeweils im Doppel mitzubringen (vgl. Art. 131 ZPO).