1.4. Mit Entscheid ZVE.2024.6 vom 31. Juli 2024 wies die 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Ausstandsbegehren des Beklagten ab. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. August 2024 beim Justizgericht des Kantons Aargau Beschwerde. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 23. August 2024 erwog der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg, es sei vorgesehen, den Entscheid im Verfahren SZ.2024.23 aufgrund der Akten ohne Verhandlung zu fällen, wobei ohne Rückmeldung bis zum 5. September 2024 vom Einverständnis der Parteien zu dieser Erledigungsweise ausgegangen werde. Zudem erliess er folgende Beweisverfügung: -3-