1.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 nahm der Beklagte zum Gesuch der Kläger Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. Des Weiteren verlangte er u.a. den Ausstand des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.3. In der Verfügung vom 27. Mai 2024 bestritt der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Ausstandsgründe und forderte die Kläger auf, innert angesetzter Frist zum Ausstandsbegehren des Beklagten Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 hielten die Kläger fest, dass ihrer Ansicht nach keine Ausstandsgründe bestünden.