Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.202 / zp (SZ.2024.23) Art. 68 Entscheid vom 11. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver Klägerin 1 A._____, […] Kläger 2 B._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Verfügung des Präsidenten des Bezirksge- richts Laufenburg vom 23. August 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Gesuch um Rechtschutz in klaren Fällen vom 10. Mai 2024 ersuchten die Kläger das Gerichtspräsidium Laufenburg darum, den Beklagten zu ver- pflichten, den […] Betrieb "D._____" innert richterlich zu bestimmender Frist, längstens jedoch innert 10 Tagen seit Rechtskraft bzw. Vollstreckbar- keit des Entscheids, in vollständig geräumtem und gereinigtem Zustand zu verlassen sowie sämtliche Schlüssel der benützten Gebäude an die Kläger auszuhändigen. Des Weiteren ersuchten sie um die Anordnung von Voll- streckungsmassnahmen bei Widerhandlung gegen den richterlichen Ent- scheid. Dieses Verfahren ist beim Gerichtspräsidium Laufenburg unter der Verfahrensnummer SZ.2024.23 rechtshängig. 1.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 nahm der Beklagte zum Gesuch der Kläger Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. Des Weiteren verlangte er u.a. den Ausstand des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg so- wie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.3. In der Verfügung vom 27. Mai 2024 bestritt der Präsident des Bezirksge- richts Laufenburg die Ausstandsgründe und forderte die Kläger auf, innert angesetzter Frist zum Ausstandsbegehren des Beklagten Stellung zu neh- men. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 hielten die Kläger fest, dass ihrer An- sicht nach keine Ausstandsgründe bestünden. 1.4. Mit Entscheid ZVE.2024.6 vom 31. Juli 2024 wies die 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Ausstandsbegehren des Beklagten ab. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. August 2024 beim Justizgericht des Kantons Aargau Beschwerde. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 23. August 2024 erwog der Präsident des Bezirksge- richts Laufenburg, es sei vorgesehen, den Entscheid im Verfahren SZ.2024.23 aufgrund der Akten ohne Verhandlung zu fällen, wobei ohne Rückmeldung bis zum 5. September 2024 vom Einverständnis der Parteien zu dieser Erledigungsweise ausgegangen werde. Zudem erliess er fol- gende Beweisverfügung: -3- " 1. Die Parteien tragen grundsätzlich für ihre in den Rechtsschriften vorge- brachten Tatsachenbehauptungen die Beweislast. Wird einer Partei der Hauptbeweis auferlegt, so steht der anderen Partei der Gegenbeweis of- fen. 2. Die Parteien können bis zum 5. September 2024 weitere Beweismittel (z.B. Dokumente) einreichen oder benennen (z.B. Anrufung von Zeugen), welche das Gerichtspräsidium einholen soll. Allfällige Beilagen sind jeweils im Doppel mitzubringen (vgl. Art. 131 ZPO). 3. Zur Thematik der polizeilichen Vorgänge in den letzten Monaten auf dem D._____ ist vorgesehen, einen schriftlichen Bericht von E._____, […], ein- zuholen. 4. Eine ergänzende Beweisverfügung bleibt vorbehalten." 2.2. Mit Eingabe vom 27. August 2024 nahmen die Kläger zur Verfügung vom 23. August 2024 Stellung. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 5. Septem- ber 2024 ebenfalls Stellung. 3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 23. August 2024 des Präsidenten des Bezirks- gerichts Laufenburg erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte insbesondere, dass die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären, der Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg zu beschlies- sen und dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Mit Eingabe vom 6. September 2024 reichte der Beklagte einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein. 3.2. Am 11. September 2024 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Laufen- burg erneut eine Beweisverfügung: " 1. 1.1. […] 1.2. […] 2. Replik und Duplik sind mündlich an der Verhandlung zu erstatten. -4- 3. Die Parteien tragen grundsätzlich für ihre in den Rechtsschriften vorge- brachten Tatsachenbehauptungen die Beweislast. Wird einer Partei der Hauptbeweis auferlegt, so steht der anderen Partei der Gegenbeweis of- fen. 4. E._____, […] wird zur Thematik der polizeilichen Vorgänge in den letzten Monaten auf dem D._____ als Zeuge befragt. 5. Es wird die Parteibefragung durchgeführt. 6. Die Parteien können bis zum 27. September 2024 weitere Beweismittel (z.B. Dokumente) einreichen oder benennen (z.B. Anrufung von Zeugen), welche das Gerichtspräsidium einholen soll. Allfällige Beilagen sind jeweils im Doppel mitzubringen (vgl. Art. 131 ZPO)." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Nachgang zur angefochtenen Verfügung vom 23. August 2024 hat der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg am 11. September 2024 gestützt auf die Eingabe des Beklagten vom 5. September 2024 eine neue Beweis- verfügung erlassen. Die Verfügung vom 23. August 2024 wurde damit hin- fällig, nachdem die Verfügung vom 11. September 2024 diese in den we- sentlichen Punkten nicht etwa ergänzt, sondern vielmehr ersetzt. Die vom Beklagten gegen die Verfügung vom 23. August 2024 erhobene Be- schwerde (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) ist damit gegenstandslos gewor- den. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 6 – 11, 15, 18 – 21 der Beschwerde ist zudem mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten. Die Rechtsbegehren sind mit Ausnahme von Ziff. 9 klarerweise an die Vo- rinstanz gerichtet, welcher der Beklagte die Eingabe vom 5. September 2024 ebenfalls zugestellt hat. Für das Rechtsbegehren Ziff. 9 sind die Straf- behörden zuständig. 1.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit der angefochtenen Verfü- gung sowie derjenigen vom 27. und 30. Mai 2024, weil der Gerichtspräsi- dent trotz des verlangten Ausstandes weiter am Verfahren mitwirkt(e), ist Folgendes festzuhalten: Entgegen den Ausführungen des Beklagten (u.a. Beschwerde, Rz. 25), sind Amtshandlungen, an welchen eine von einem Ausstandsgrund be- troffene Person mitwirkte, nicht nichtig, sondern wären auf Verlangen einer Partei aufzuheben und zu wiederholen (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte -5- verkennt zudem, dass der Beschwerde gegen einen den Ausstand betref- fenden Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb das abgelehnte Gerichtsmitglied in der Sache im Verfahren weiter mitwirken kann. Dasselbe gilt im Fall einer Beschwerde an das Bundesgericht (WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 12b zu Art. 49 ZPO und N. 19 zu Art. 50 ZPO). Die Rechtsbegehren Ziff. 3 – 5 sind damit abzuweisen. 1.3. Auf Rechtsbegehren Ziff. 16 ist wegen Verspätung (Ablauf der Beschwer- defrist) nicht einzutreten. 2. Soweit der Beklagte mit Rechtsbegehren Ziff. 12 erneut den Ausstand von Gerichtspräsident Beat Ackle verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Das Ausstandsgesuch wurde von der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Aargau mit Entscheid vom 31. Juli 2024 (abschlägig) beurteilt. Neue Ausstandsgründe werden nicht vorgebracht bzw. trifft nach dem Gesagten (E. 1.2) nicht zu, dass der Gerichtspräsident aufgrund des hängigen Rechtsmittelverfahrens nicht weiter am Verfahren mitwirken darf. 3. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde ist offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stel- lungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 5. September 2024 abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt einzutreten bzw. das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 5. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben (§ 5 Abs. 3 GebührD). Parteient- schädigungen sind keine auszurichten. Das vom Beklagten gestellte Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 13 und 14) wird damit ebenfalls gegenstandslos. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, wird diese ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Beat Ackle wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als ge- genstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 4. Es werden keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung betreffend Dispositiv-Ziffer 2: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von -7- grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nach- lassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 11. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Pulver