2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu 7/10 mit Fr. 1'400.00 und der Klägerin zu 3/10 mit Fr. 600.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat folglich dem Beklagten Fr. 600.00 zu ersetzen (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2/5 ihrer für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgelegten Parteientschädigung, d.h. Fr. 900.00, zu bezahlen. - 19 - Zustellung an: […]