1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 24. Mai 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt ab 1. Juni 2024 monatlich je Fr. 5'550.00 zu bezahlen. 4. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: