7. Ausgangsgemäss (der Beklagte obsiegt im zu 80 % zu gewichtenden Unterhaltspunkt zu rund 35 %, unterliegt aber bezüglich der mit 20 % zu gewichtenden Zuweisung der ehelichen Liegenschaft; das Unterliegen des Beklagten betreffend die Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Entscheids schlägt sich im Unterhaltspunkt nieder und ist daher nicht zusätzlich zu gewichten) wird die auf Fr. 2'000.00 festzusetzende, obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) dem Beklagten zu 7/10 mit Fr. 1'400.00 und der - 18 -