6.5. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums (Fr. 9'089.05 [E. 6.4 oben]) und Bezahlung des ermittelten Unterhalts (Fr. 5'550.00 [E. 5.2 oben]) von seinem Einkommen (Fr. 21'190.00 [E. 6.3.3 oben]) der die letzte eheliche Lebenshaltung definierende Überschuss (Fr. 4'200.00 [E. 5.1 oben]). 6.6. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf Fr. 5'250.00 zu reduzieren.