Tiefere als die vorinstanzlich ermittelten Steuern (Fr. 2'900.00 statt Fr. 3'257.00) vermochte der Beklagte sodann nicht zu plausibilieren bzw. zu begründen (Berufung, S. 14). Was die vom Beklagten geltend gemachten Kosten der Ferienwohnung in U._____ (exkl. Wohnkosten) betrifft, haben die Parteien für diese aus ihren Überschussanteilen aufzukommen (E. 5.1 oben). Es ist unbestritten, dass die Wohnung im Eigentum beider Parteien steht (vgl. act. 5, 26, 49, 80, 81, 103) und auch die Klägerin die Wohnung inskünftig benützen möchte (act. 101). Es hat damit bei einem familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten von Fr. 9'089.05 gemäss Vorinstanz sein Bewenden.