Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos bzw. werden sie nicht glaubhaft gemacht, unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. E. 1.2 oben). Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Geschäftsjahr 2023 als "besonders schlechtes" Jahr nicht berücksichtigt hat. Die Ausführungen der Parteien, von welchem Einkommen des Beklagten im Jahr 2023 auszugehen wäre (E. 4.1 Abs. 2 und 3 oben), sind deshalb nicht zu vertiefen. Ohnehin mag sich das Einkommen des Beklagten im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr unter dem Strich "nur" um rund 50 % reduziert haben (vgl. Berufung, S. 10); allerdings erhöhte sich der Verlust der G.__