Seine Ausführungen überzeugen allerdings nicht. Es hätte dem Beklagten ein Leichtes sein müssen, seine Behauptungen gegebenenfalls mit einem Zwischenabschluss und den Lohnabrechnungen seit Mai 2024 (Beilage 3 zur Eingabe vom 24. Mai 2024) als zulässige Neuerungen (vgl. E. 1.1 oben) zu plausibilieren. Die zusätzlichen Lohnkosten von Fr. 50'000.00 im Jahr 2023 (vgl. Berufung, S. 11) werden die Erfolgsrechnung 2024 jedenfalls nicht mehr belasten. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos bzw. werden sie nicht glaubhaft gemacht, unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. E. 1.2 oben).