25 f.), behauptete der Beklagte in der Duplik vom 3. Januar 2024, dass "mit hoher Wahrscheinlichkeit" zukünftig kein variabler Lohnbestandteil mehr ausbezahlt werden könne, weshalb die in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 aufgeführten Zahlen nach unten angepasst werden müssten (act. 78). Der Beklagte beharrt in seiner Berufung darauf, dass wegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2023 seine Kontakte und damit die Auftragslage gelitten hätten, weshalb er sich fortan weder einen Bonus noch Dividenden auszahlen könne (Berufung, S. 11 ff.). Seine Ausführungen überzeugen allerdings nicht.