Inwiefern es ihm als selbständig Erwerbstätigem wegen seines Alters nicht möglich sein sollte, 100 % zu arbeiten, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem er in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 sein Einkommen noch auf Fr. 22'184.65 beziffert und als "stellvertretend für alle vergangenen und zukünftigen Monate" bezeichnet hatte (act. 25 f.), behauptete der Beklagte in der Duplik vom 3. Januar 2024, dass "mit hoher Wahrscheinlichkeit" zukünftig kein variabler Lohnbestandteil mehr ausbezahlt werden könne, weshalb die in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 aufgeführten Zahlen nach unten angepasst werden müssten (act. 78).