gewiesen (BGE 132 V 99 E. 4). Im (aktuellsten) Arztzeugnis vom 22. Mai 2024 wurde dem Beklagten ab 1. Juni 2024 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Beilage zur Stellungnahme des Beklagten vom 24. Mai 2024). Der Beklagte vermag damit nicht glaubhaft zu machen (vgl. E. 1.2 oben), dass gesundheitliche Gründe seine Einkommenssituation negativ beeinflussen. Inwiefern es ihm als selbständig Erwerbstätigem wegen seines Alters nicht möglich sein sollte, 100 % zu arbeiten, ist nicht nachvollziehbar.