Zudem habe er nach der Diagnose (im Jahr 2017; act. 102 und Berufung, S. 11) noch 10 bis 12 Stunden pro Tag gearbeitet (angefochtener Entscheid E. 6.4.3.1.2.). Der Beklagte hält in der Berufung daran fest, dass es wegen seinen "gesundheitlichen Beschwerden" nicht sicher sei, ob er wieder 100 % arbeiten könne. Darin ist aber keine substantiierte Auseinandersetzung mit den schlüssigen vorinstanzlichen Ausführungen zu erblicken. Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (vgl. HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art.