Das Jahr 2023 liess die Vorinstanz bei der Ermittlung des Einkommens des Beklagten unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 6.3.1 oben), wonach "besonders schlechte Abschlüsse […] weggelassen werden" können, als "temporäre Ausnahmesituation" unberücksichtigt mit der Begründung, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder, wie beabsichtigt, 100 % arbeiten und sich Dividenden und Boni wie in den Vorjahren auszahlen könne. Die MS-Diagnose scheine seinen Geschäftsalltag nicht zu beeinträchtigen. Eine IV-Anmeldung sei nicht erfolgt und auch nicht geplant. Zudem habe er nach der Diagnose (im Jahr 2017;