2023, N. 32b zu Art. 176 ZGB). Der Erfolg kann freilich auf steuerrechtlich oft noch tolerierte Weise durch Abschreibungen, Rückstellungen, Periodenverschiebungen etc. beeinflusst, allenfalls auch durch unvollständiges Verbuchen, verdeckte Privatentnahme, Entlöhnung ohne echte Gegenleistung usw. manipuliert werden. Bestehen Indizien dafür, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 622 f. E. 5.4.2). Im summarischen Verfahren müssen keine umfangreichen Abklärungen vorgenommen werden (MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 32b zu Art. 176 ZGB).