Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.3.1). Im Eheschutzverfahren sollte zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abgestellt werden (MAIER/VETTERLI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 32b zu Art. 176 ZGB).