Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch – wie bei einem Selbständigerwerbenden – grundsätzlich der in der Firma verbleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 6.1.4.1). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit besteht das Einkommen aus dem Reingewinn, wobei – um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen – auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden sollte.