von monatlich Fr. 16'988.93. Berücksichtige man weiter den Mietertrag (Fr. 1'100.00), resultiere ein Dreijahresdurchschnittseinkommen von Fr. 20'155.00. Folglich habe die Vorinstanz zurecht nur auf das Geschäftsjahr 2022 abgestellt und sei von einem Einkommen von Fr. 21'980.00 ausgegangen (Berufungsantwort, S. 6 ff.). - 14 - 6.2. Der dem Beklagten anrechenbare Mietertrag ist nur mit Fr. 1'100.00 zu veranschlagen. Die Klägerin anerkennt diesen Betrag (Berufungsantwort, S. 10) und hat ihn bereits in erster Instanz nicht bestritten (act. 49, 116). Die Vorinstanz hat dieses Zugeständnis ohne ersichtlichen Grund übergangen.