Zwar habe die Vorinstanz "einige dieser Umstände" beachtet, sich hinsichtlich deren Tragweite allerdings "total verschätzt". Der Einkommensrückgang (rund 50 % im Jahr 2023) stelle mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 (wo im letzten Jahr nur noch 16 % des Durchschnittseinkommens der letzten Jahre erzielt worden sei) noch kein "besonders schlechtes" Geschäftsjahr dar, welches für eine "(mögliche) Ausnahme" vorliegen müsse. Als selbständiger […] sei er auf Aufträge angewiesen. Er habe sich wegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2023 komplett aus dem öffentlichen Bereich zurückgezogen.