Der Beklagte reklamiert, dass ihm der Mietertrag brutto angerechnet worden sei. Es sei ihm nur das unstrittige Nettoergebnis (Fr. 1'100.00) anzurechnen. Betreffend sein Einkommen (G._____) macht er geltend, im Jahr 2023 habe es bei ihm drastische Veränderungen gegeben. Zwar habe die Vorinstanz "einige dieser Umstände" beachtet, sich hinsichtlich deren Tragweite allerdings "total verschätzt".