Daran ändere die MS-Diagnose des Beklagten nichts, zumal diese seinen Geschäftsalltag nicht zu beeinträchtigen scheine. Laut den Angaben des Beklagten sei keine IV-Anmeldung erfolgt, und eine solche sei auch nicht geplant. Zudem habe der Beklagte zum Zeitpunkt der ersten Stellungnahme, also nach der MS-Diagnose, noch 10 – 12 Stunden pro Tag gearbeitet. Da dem Gericht einzig die Geschäftszahlen 2022 und 2023 vorlägen, müsse auf die Zahlen 2022 abgestellt werden, sodass dem Einkommen des Beklagten ein Bonus von monatlich Fr. 7'640.00 und eine Di- - 13 -