Grund für den Rückgang im Jahr 2023 sei u.a. sein Ausfall gewesen, ausgelöst durch einen Nervenzusammenbruch (wegen dem Trennungswunsch der Klägerin sowie dem Tod seines Vaters). Dafür habe sich der Beklagte psychologische Hilfe geholt und er sei nun bestrebt, wieder 100 % zu arbeiten. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass dies nicht möglich sein sollte. Da es sich somit um eine temporäre Ausnahmesituation handle, sei das Geschäftsjahr 2023 als ausserordentliches Jahr ausser Betracht zu lassen. Daran ändere die MS-Diagnose des Beklagten nichts, zumal diese seinen Geschäftsalltag nicht zu beeinträchtigen scheine.