Gemäss Rechtsprechung könne eine solche Verschlechterung allerdings nur berücksichtigt werden, wenn sich abzeichne, dass es sich um eine stetige Verschlechterung handle. Ansonsten könne das besonders schlechte oder gute Geschäftsjahr ausser Betracht bleiben. Vorliegend könne ein stetiger Abwärtstrend nicht beobachtet werden. Der Beklagte habe angegeben, in der Vergangenheit immer gut gewirtschaftet zu haben, sodass vor 2023 immer eine Dividende und ein Bonus hätten ausgezahlt werden können. Grund für den Rückgang im Jahr 2023 sei u.a. sein Ausfall gewesen, ausgelöst durch einen Nervenzusammenbruch (wegen dem Trennungswunsch der Klägerin sowie dem Tod seines Vaters).