6. 6.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz, gemäss Lohnabrechnungen habe er von Januar bis Mai 2024 im Monatsdurchschnitt netto Fr. 8'916.90 verdient. Zusätzlich seien ihm die Mietzinseinnahmen (exkl. […]), gemäss Belegen Fr. 2'090.00, anzurechnen. Bonus und Dividenden inkl. Verrechnungssteuer seien ebenfalls zu berücksichtigen. Das Geschäftsjahr 2023 sei zwar (u.a. wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beklagten) schlechter ausgefallen als die Vorjahre. Gemäss Rechtsprechung könne eine solche Verschlechterung allerdings nur berücksichtigt werden, wenn sich abzeichne, dass es sich um eine stetige Verschlechterung handle.