Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt sodann voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1). Das vorinstanzlich für die Klägerin ermittelte Einkommen (Fr. 4'550.00; E. 3.1 oben) ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3 oben). Zusammenfassend benötigt die Klägerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts nach Berücksichtigung ihrer Eigenversorgungskapazität Fr. 5'550.00 (Fr. 10'100.00 abzgl. Fr. 4'550.00).