rem vorstehenden Überschussanteil (Fr. 4'200.00). Das familienrechtliche Existenzminimum (E. 3.1 oben) blieb grundsätzlich unbeanstandet (Berufung, S. 14). Tiefere als die vorinstanzlich ermittelten Steuern (Fr. 1'500.00 statt Fr. 1'759.00) vermochte der Beklagte nicht zu plausibilieren (Berufung, S. 14). Für die Klägerin ergibt sich damit ein (maximaler) gebührender Unterhalt von rund Fr. 10'100.00 (Fr. 5'911.88 + Fr. 4'200.00). Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt sodann voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1).