Im Übrigen waren (und sind) die Kosten für die Ferienwohnung in U._____ aber aus dem Überschuss zu finanzieren, zumal das familienrechtliche Existenzminimum die Auslagen für "Ferien" nicht mitumfasst (E. 4.1 oben). Zusammenfassend ergibt sich somit bezüglich des letzten ehelichen Lebensstandards während des Zusammenlebens der Parteien, dass diese nach Deckung ihres familienrechtlichen Bedarfs (Fr. 10'450.00) und nach Abzug der Sparquote (Fr. 2'645.75) über einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 8'400.00 (Fr. 21'500.00 – Fr. 10'450.00 – Fr. 2'645.75) verfügt haben.