Deren Berücksichtigung setzt entgegen der Klägerin (Berufungsantwort, S. 12 f.) weder die vertragliche noch die urteilsmässige Verpflichtung des Beklagten zur (weiteren) Bezahlung der Amortisationen voraus. Im Übrigen waren (und sind) die Kosten für die Ferienwohnung in U._____ aber aus dem Überschuss zu finanzieren, zumal das familienrechtliche Existenzminimum die Auslagen für "Ferien" nicht mitumfasst (E. 4.1 oben).