Im Rahmen der Unterhaltsberechnung stellen die rechtliche Qualifikation und die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Kostenposten Rechtsanwendung dar. Amortisationen gehören, da sie das Aktivvermögen erhöhen und nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt decken, zur Sparquote (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2). Deren Berücksichtigung setzt entgegen der Klägerin (Berufungsantwort, S. 12 f.) weder die vertragliche noch die urteilsmässige Verpflichtung des Beklagten zur (weiteren) Bezahlung der Amortisationen voraus.