ca. Fr. 1'700.00 [E. 3.1 oben]; keine Anrechnung einer Kommunikations- und Versicherungspauschale, zumal die Vorinstanz eine solche auch in den Berechnungen der Existenzminima der Parteien nach der Trennung unberücksichtigt liess [E. 3.1 oben] und dies von den Parteien im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb). Der Beklagte macht sodann Amortisationszahlungen betreffend die eheliche Liegenschaft und die Ferienwohnung in U._____ in grundsätzlich unstrittiger Höhe von Fr. 2'645.75 geltend (Berufung, S. 5 ff.). Im Rahmen der Unterhaltsberechnung stellen die rechtliche Qualifikation und die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Kostenposten Rechtsanwendung dar.