Dazu kommt, dass das Jahr 2023 für den Beklagten offensichtlich sehr emotional gewesen ist, hat er doch eigenen Angaben zufolge wegen dem Trennungswunsch der Klägerin und dem Tod seines Vaters einen Nervenzusammenbruch erlitten, der grosse Auswirkungen auf sein Einkommen nach sich gezogen hat (vgl. Berufung, S. 10; E. 6.1 Abs. 2 unten). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards der Parteien deren Lebenshaltung im Jahr 2022 als relevant zu erachten, nachdem keine der Parteien der anderen eine prozesstaktische Manipulation der Lebenshaltung in diesem Jahr vorwirft.