5. 5.1. Die Vorinstanz stellte das Getrenntleben der Parteien zwar erst per Februar 2024 fest (vgl. angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 1). Allerdings datiert das Gesuch der Klägerin um Regelung des Getrenntlebens bereits vom 11. August 2023 (Prozessgeschichte Ziff. 1.1 oben). Dazu kommt, dass das Jahr 2023 für den Beklagten offensichtlich sehr emotional gewesen ist, hat er doch eigenen Angaben zufolge wegen dem Trennungswunsch der Klägerin und dem Tod seines Vaters einen Nervenzusammenbruch erlitten, der grosse Auswirkungen auf sein Einkommen nach sich gezogen hat (vgl. Berufung, S. 10; E. 6.1 Abs. 2 unten).