Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebenshaltungskosten) resp. des Unterhaltsschuldners (betreffend "aussergewöhnliche Ausgaben") im für die zur Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung grundsätzlich massgebenden Kalenderjahr vor der Trennung indessen nur mit prozesstaktisch motivierten Beweggründen erklären, kann und soll dem bei der Ermittlung der Sparquote Rechnung getragen werden (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 6.2.2 mit Hinweisen).