Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und –schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4; SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Im vorliegenden Fall, wo nur Ehegattenunterhalt zur Debatte steht, spricht nichts dagegen, zunächst aufgrund der letzten ehelichen Lebenshaltung den gebührenden Unterhalt der Klägerin zu ermitteln (E. 5 unten) und im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Beklagten (E. 6 unten) zu prüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem - 10 -